Klagen wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht durch Filesharing beschäftigen die deutschen Gerichte schon seit Jahren. Doch nun haben Rechtsanwälte der Kanzlei Urmann + Collegen im Auftrag des Unternehmens The Archive AG erstmals Nutzer wegen des Abrufs von Videos per Streaming abgemahnt. Das berichtet der auf IT-Recht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke auf der Webseite seiner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.
Abmahnung führt IP-Adressen der Nutzer auf
Konkret sollen die Beschuldigten Porno-Videos auf dem Videoportal redtube.com per Streaming abgerufen haben. Das Portal wird laut unterschiedlichen Quellen in den USA oder in den Niederlanden gehostet. In der Abmahnung seien auch IP-Adressen aufgeführt, die den Beschuldigten zugeordnet werden. Unklar sei jedoch, wie die Kanzlei Urmann + Collegen an die IP-Adressen der Nutzer gelangen konnte. Laut Rechtsanwalt Solmecke sei eine solche Auskunft nur durch Einsicht in die Logfiles der jeweiligen Server möglich. Diese Daten würden jedoch dem Datenschutz unterliegen. Solmecke äußert daher den Verdacht, "dass der Erlangung von IP-Adressen in diesem Fall Verstöße gegen Datenschutzrecht zugrunde liegen".
Mehr ins Detail geht Rechtsanwalt Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf der Homepage seiner Kanzlei. Demnach soll ein Nutzer auf dem Portal redtube.com das Video "Amanda`s Secrets" abgerufen haben. Die Abmahn-Kanzlei hätte vor dem Landgericht Köln von dem Internet-Provider des Abgemahnten Auskunft eingefordert.
Solmecke: Streaming ist juristische Grauzone
Bislang sei laut Anwalt Solmecke juristisch noch nicht umfassend geklärt, ob durch Streaming eine Urheberrechtsverletzung begangenen werde. Nach Ansicht des Kölner Fachanwalts ist Streaming nicht illegal. Die gestreamten Inhalte würden nur als flüchtige, temporäre Datei in den Arbeitsspeicher des Rechners geladen. Die komplette Videodatei selbst werde aber nicht auf der Festplatte des Computers gespeichert. Das Anschauen von Streaming-Inhalten sei daher legal. Da das Videoportal redtube.com nicht rechtswidrig sei, könne der Nutzer sogar auf Basis von § 53 Urheberschutzgesetz eine private Kopie anfertigen. Das Streaming-Portal sei nicht mit illegalen Portalen wie kino.to vergleichbar.
Allerdings würden sich Streaming-Nutzer "in einer rechtlich grauen Zone" bewegen, Gerichtsentscheidungen zu Streaming gebe es noch nicht. Sollten Internetnutzer bereits eine Abmahnung der oben genannten Kanzlei erhalten haben, rät Solmecke zur Überprüfung der Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt. Die Erklärung sollte keineswegs ungeprüft abgegeben werden. Denn die juristischen Hürden für Abmahnungen hat der Gesetzgeber erst in diesem Jahr durch ein neues Gesetz erhöht. "Nur Abmahnungen, die den hohen formellen Voraussetzungen des Gesetzes genügen, sind überhaupt wirksam", betont Solmecke.
Erstmals Streaming-Abmahnung wegen Abruf eines Porno-Videos - onlinekosten.de
Abmahnung führt IP-Adressen der Nutzer auf
Konkret sollen die Beschuldigten Porno-Videos auf dem Videoportal redtube.com per Streaming abgerufen haben. Das Portal wird laut unterschiedlichen Quellen in den USA oder in den Niederlanden gehostet. In der Abmahnung seien auch IP-Adressen aufgeführt, die den Beschuldigten zugeordnet werden. Unklar sei jedoch, wie die Kanzlei Urmann + Collegen an die IP-Adressen der Nutzer gelangen konnte. Laut Rechtsanwalt Solmecke sei eine solche Auskunft nur durch Einsicht in die Logfiles der jeweiligen Server möglich. Diese Daten würden jedoch dem Datenschutz unterliegen. Solmecke äußert daher den Verdacht, "dass der Erlangung von IP-Adressen in diesem Fall Verstöße gegen Datenschutzrecht zugrunde liegen".
Mehr ins Detail geht Rechtsanwalt Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf der Homepage seiner Kanzlei. Demnach soll ein Nutzer auf dem Portal redtube.com das Video "Amanda`s Secrets" abgerufen haben. Die Abmahn-Kanzlei hätte vor dem Landgericht Köln von dem Internet-Provider des Abgemahnten Auskunft eingefordert.
Solmecke: Streaming ist juristische Grauzone
Bislang sei laut Anwalt Solmecke juristisch noch nicht umfassend geklärt, ob durch Streaming eine Urheberrechtsverletzung begangenen werde. Nach Ansicht des Kölner Fachanwalts ist Streaming nicht illegal. Die gestreamten Inhalte würden nur als flüchtige, temporäre Datei in den Arbeitsspeicher des Rechners geladen. Die komplette Videodatei selbst werde aber nicht auf der Festplatte des Computers gespeichert. Das Anschauen von Streaming-Inhalten sei daher legal. Da das Videoportal redtube.com nicht rechtswidrig sei, könne der Nutzer sogar auf Basis von § 53 Urheberschutzgesetz eine private Kopie anfertigen. Das Streaming-Portal sei nicht mit illegalen Portalen wie kino.to vergleichbar.
Allerdings würden sich Streaming-Nutzer "in einer rechtlich grauen Zone" bewegen, Gerichtsentscheidungen zu Streaming gebe es noch nicht. Sollten Internetnutzer bereits eine Abmahnung der oben genannten Kanzlei erhalten haben, rät Solmecke zur Überprüfung der Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt. Die Erklärung sollte keineswegs ungeprüft abgegeben werden. Denn die juristischen Hürden für Abmahnungen hat der Gesetzgeber erst in diesem Jahr durch ein neues Gesetz erhöht. "Nur Abmahnungen, die den hohen formellen Voraussetzungen des Gesetzes genügen, sind überhaupt wirksam", betont Solmecke.
Erstmals Streaming-Abmahnung wegen Abruf eines Porno-Videos - onlinekosten.de
Комментарий